Kleintransporter mit 43 Hunden

 

Sind die veterinärrechtliche Anordnungen zur vorrübergehenden Unterbringung und Versorgung von Tieren in einem Tierheim durch das Tierschutzgesetz gedeckt, hat der Besitzer der Tiere die daraus entstandenen Kosten zu tragen.

So hat das Verwaltungsgericht Freiburg in dem hier vorliegenden Fall einer Tierschutzorganisation entschieden, die für die Versorgung und Unterbringung von 43 Hunden die Kosten tragen sollte.

Weiterlesen: Rechtslupe

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert