Kleintransporter mit 43 Hunden
Sind die veterinärrechtliche Anordnungen zur vorrübergehenden Unterbringung und Versorgung von Tieren in einem Tierheim durch das Tierschutzgesetz gedeckt, hat der Besitzer der Tiere die daraus entstandenen Kosten zu tragen. So hat das Verwaltungsgericht Freiburg in dem hier vorliegenden Fall einer Tierschutzorganisation entschieden, die für die Versorgung und Unterbringung von 43 Hunden die Kosten tragen sollte. Weiterlesen: Rechtslupe |
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